
Waffen Ellinger
28. Apr. 2026
Was hat sich geändert?
Mit 28. April 2026 ist die Waffengesetznovelle 2025 vollständig in Kraft getreten. Damit gelten nun (zusätzlich zur bereits bestehenden Wartefrist) zahlreiche neue Bestimmungen für Erwerb, Besitz und Weitergabe von Schusswaffen sowie für den Munitionskauf.
Munitionskauf
Der Erwerb von Munition ist künftig nur mehr mit entsprechender Berechtigung möglich.
Erforderlich sind entweder:
eine Waffenbesitzkarte
ein Waffenpass
eine gültige Jagdkarte
oder ein entsprechender Nachweis aus dem ZWR
Diese Regelung betrifft alle Munitionskategorien, insbesondere auch Büchsenpatronen und Schrotpatronen.
Kategorie C
Erwerb und Besitz von Waffen der Kategorie C sind nur mehr zulässig mit:
Waffenbesitzkarte (WBK)
WBK Light
Waffenpass
oder gültiger Jagdkarte
Die bisherige reine Registrierungspflicht wurde damit ersetzt.
Wartefrist
Die bereits seit November 2025 geltende Wartefrist bleibt bestehen.
Beim erstmaligen Erwerb je Kategorie ist eine Frist von vier Wochen einzuhalten.
Wesentliche Teile
Der Begriff der „wesentlichen Teile“ wurde erweitert.
Gehäuse bzw. Griffstücke gelten nun grundsätzlich als solche.
Für diese besteht nun eine Registrierungs- bzw. Bewilligungspflicht. Bestehende Teile müssen innerhalb eines Jahres nacherfasst werden.
Ebenso werden Wechselsysteme als mindestens 2 Teile gewertet (Lauf + Verschluss).
Altersgrenzen
Die Altersgrenzen wurden angehoben und liegen nun grundsätzlich bei:
25 Jahre für Kategorie B
und
21 Jahre für Kategorie C
Ausnahmen bestehen weiterhin für bestimmte Personengruppen wie Jäger, Sportschützen oder Soldaten.
Waffenbesitzkarte Erstausstellung
Die Waffenbesitzkarte wird nur mehr befristet ausgestellt (5 Jahre). Danach ist eine unbefristete Ausstellung möglich, verbunden mit einer erneuten Überprüfung.
Verkauf und Überlassung
Private Verkäufe sind nur mehr über einen Waffenhändler abzuwickeln. Dieser übernimmt die Identitäts- und Berechtigungsprüfung, die Kontrolle der Wartefrist sowie die Registrierung.
Strafbestimmungen
Unbefugter Besitz von Waffen oder Munition kann mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro (im Wiederholungsfall bis 7.000 Euro) geahndet werden. Verstöße gegen Waffenverbote können gerichtlich verfolgt werden.
Europäischer Feuerwaffenpass
Jäger dürfen Waffen der Kategorie B nicht mehr ohne Genehmigung mitführen.
Kategorie C bleibt unter erleichterten Bedingungen möglich.
Übergangsfristen
Es gelten folgende Fristen:
1 Jahr für die Registrierung wesentlicher Teile
2 Jahre für Anpassungen im Zusammenhang mit Kategorie-C-Waffen
6 Monate für bestimmte Sonderregelungen
Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht wurde auf wesentliche Einzelteile ausgeweitet und kann auch Komponenten betreffen, die seit 2018 erworben wurden.
Mehr Infos findest du hier:
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